21. November 2022 Aktuelles | Energiemarkt Soforthilfe entlastet im Dezember Eine gute Nachricht für Kundinnen und Kunden von Erdgas und Wärme: Sie werden im kommenden Monat, also dem Dezember, von der Abschlagszahlung entlastet. Möglich wird dies durch das sogenannte Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), welches die Bundesregierung vor wenigen Tagen auf den Weg gebracht hat. Ziel der Soforthilfe ist es, die in diesem Jahr extrem gestiegenen Energiekosten auszugleichen und die Zeit bis zur Einführung der sogenannten Gaspreisbremse zu überbrücken. Diese wird voraussichtlich im März 2023 umgesetzt. Anspruch auf diese Soforthilfe haben vom Grundsatz her private Haushalte und Unternehmen in Deutschland, die unter 1,5 Millionen Kilowattstunden Erdgas jährlich verbrauchen. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert. Stadtwerke buchen Abschlag nicht ab Ganz praktisch sieht die Entlastung im ersten Schritt so aus, dass die Stadtwerke Meerbusch den Abschlag für Erdgas im Dezember nicht vom Konto ihrer Kund:innen abbuchen werden. Bezeichnet wird diese Entlastung als vorläufige Leistung. Auf sie haben alle Haushaltskund:innen Anspruch. Was geschieht, wenn Sie keine Einzugsermächtigung erteilt haben, sehen Sie in unserer Grafik: Jahresrechnung weist konkrete Entlastung aus Im zweiten Schritt ermitteln die Stadtwerke für Ihre nächste Erdgas-Jahresrechnung die konkrete Höhe der Entlastung auf der Basis von einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Dieser Betrag wird multipliziert mit dem Gesamtpreis, der zum Stichtag 1. Dezember 2022 vereinbart ist. Der erlassene Dezember-Abschlag für das Erdgas und die tatsächliche Entlastung werden also nicht identisch sein. Pauschale Zahlung bei Wärmeverträgen Wärmeverträge haben eine andere Struktur, daher funktioniert die Entlastung hier über eine finanzielle Kompensation. Sie bemisst sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags, plus einem sogenannten Anpassungsfaktor von 20 Prozent, der die Preissteigerungen zwischen September und Dezember einbezieht. Konkret heißt das: Die Stadtwerke Meerbusch verzichten auf die im Dezember fällige Abschlagszahlung und schreiben die Differenz zum Kompensationsbetrag gut. Beträgt Ihr Abschlag im September beispielsweise 200 Euro, erlassen wir Ihnen diese Summe und verrechnen das Guthaben von 40 Euro mit der nächsten Jahresrechnung. Haben Kund:innen ab Oktober Ihren Abschlag erhöht, verzichten wir ebenfalls auf die Zahlung im Dezember und berechnen den Differenzbetrag zum Kompensationsbetrag. Ein Beispiel in Zahlen: Der September-Abschlag betrug 200 Euro, die Kompensation somit 240 Euro. Der nicht eingezogene Dezember-Abschlag beläuft sich auf 300 Euro, die Differenz von 60 Euro zahlen Kund:innen mit der folgenden Jahresrechnung zurück. Sie fragen – wir antworten Was geschieht, wenn ich den Erdgas-Abschlag im Dezember überwiesen habe? Wenn Sie eine Überweisung nicht mehr rückgängig machen können, dann berücksichtigen die Stadtwerke Meerbusch diese Summe selbstverständlich in der nächsten Jahresrechnung, wo sie wie ein Guthaben angerechnet wird. Kann ich anstelle des Abschlags für Dezember auch den für Januar oder Februar einbehalten? Nein, das ist nicht möglich. Was gilt für mich als Mieter:in? Viele Mieterinnen und Mieter haben kein direktes Vertragsverhältnis mit den Stadtwerken. Energieversorger rechnen mit Vermietenden ab, die die Soforthilfe über die Heizkostenabrechnung an ihre Mieter:innen weitergeben. Bitte informieren Sie sich über weitere Details hierzu bei Verbraucherzentralen, dem Mieterschutzbund oder wenden Sie sich direkt an Ihren Vermieter. Bevorzugt die Soforthilfe Menschen, die Ihre Abschläge im Laufe des Jahres deutlich erhöht haben? Nein, sie werden nicht bevorzugt. Durch die Berechnung im zweiten Schritt findet ein Ausgleich statt und die Entlastung bezieht sich auf den prognostizierten Verbrauch. Bekommen alle Menschen die Soforthilfe, auch Vermögende? Ja, bei der Soforthilfe wird nicht nach Einkommen oder Vermögen unterschieden. Die Bundesregierung folgt mit diesem Instrument den Empfehlungen der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme. Ziel ist es, Verbraucher:innen und kleine Betriebe schnell spürbar zu entlasten. Wieso kommt nicht direkt die Preisbremse? Die Soforthilfe kann schnell umgesetzt werden und Endverbraucher:innen direkt im Dezember entlasten. Die Gas- und Strompreisbremse ist von der Umsetzung her deutlich komplexer und benötigt mehr Zeit. Sie folgt voraussichtlich im März 2023. Fehlen die Abschläge der Kundinnen und Kunden nicht in der Kasse der Stadtwerke? Wir haben als Energielieferant einen sogenannten Erstattungsanspruch gegenüber dem Bund. So wie alle rund 1.500 betroffenen Lieferanten von Erdgas und Wärme müssen wir diesen Anspruch prüfen lassen und die Auszahlung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen. In unserem Antrag auf Erstattung der Soforthilfe müssen wir der KfW Daten von Kundinnen und Kunden übermitteln, die bei uns Fernwärme beziehen. Konkret sind das Postanschrift, Mail-Adresse, Telefonnummer. Senken Sie Ihren Verbrauch Die Entlastungen aus Mitteln des Bundes können die gestiegenen Preise abfedern, aber natürlich nicht komplett kompensieren. Daher möchten wir Sie dafür sensibilisieren, sich mit den vielfältigen Möglichkeiten vertraut zu machen, effizienter mit Energie umzugehen, den eigenen Verbrauch aktiv zu senken – und damit auch deutlich Kosten zu sparen. Wir haben auf unserer Webseite umfassende Informationen dazu für Sie zusammengestellt. Zum Nachlesen Umfassende Informationen zur Soforthilfe finden Sie in den FAQ des Bundesministeriums für Klima und WirtschaftHier sind auch die verschiedenen Sonderfälle, die Mieterinnen und Mieter betreffen können, aufgeführt. Den Gesetzentwurf zur Soforthilfe Dezember können Sie hier nachlesen.